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Belehrung §34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Wenn Kinder eine ansteckende Erkrankung haben und den Kindergarten besuchen, können sie andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, informieren wir mit diesem » Merkblatt [55 KB] über die Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang erscheint es uns erwähnenswert, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Wir bitten daher stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Kinder nicht In die Schule oder Kindergarten gehen dürfen, wenn

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

Dies erklärt, dass in Kindergärten besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Daher bitten wir darum, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat eines Haus- oder Kinderarztes einzuholen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob das Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Kindertagesstätte nach dem lnfektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder gar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigt uns bitte unverzüglich und teilt uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Verbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Kinder bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben können, wenn sie mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit Informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachten Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Baktenien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn bei Euch zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Euer Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheiden oder ein möglicherweise Infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Euch Euer behandelnder Arzt oder Euer Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müsst Ihr uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenkt, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Bei weiteren Fragen wendet Euch bitte an Euren Haus- oder Kinderarzt oder an Euer Gesundheitsamt