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Elternbeteiligung nach §14 KitaFöG

KitaFöG, § 14 - Elternbeteiligung

(1) In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

(2) Die Eltern sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Hierzu gehören auch Maß- nahmen oder Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Eltern führen. Die Fach- kräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.

(3) Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3, in Einrichtungen mit mehr als 45 Kindern die Eltern der jeweiligen Gruppe, bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Elternausschuss gebildet, welcher sich aus den gewählten Elternvertretungen der Gruppen zusammensetzt. Bei Trägern mit mehr als einer Tageseinrichtung ist auf Wunsch der Elternversammlungen ein Elternbeirat zu bilden, für den jeder Elternausschuss, sofern ein solcher in der jeweiligen Einrichtung nicht besteht, die Elternvertretung ein Mitglied wählt.

(4) Die Elternversammlungen, die Elternvertretung und die Elternausschüsse dienen der gegenseitigen Information sowie der Beteiligung in Angelegenheiten im Sinne der Absätze 1 und 2. Sie haben die Aufgabe, die Leitung der Tageseinrichtung zu beraten. Die Elternaus- schüsse oder, sofern solche nicht bestehen, die jeweilige Elternvertretung können von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen. Die Elternbeiräte sind vom Träger über wesentliche, die Gesamt- heit der Tageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören.

(5) Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss.

(6) In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Kindertagesstättenausschuss gebildet, der an den wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken hat. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern gewählt werden. Ihm gehört auch ein Vertreter des Trägers an.